⚠️ Bundesarbeitsgericht: Strengere Prüfung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen !

 

Am 13. Dezember 2023 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall 5 AZR 137/23 über den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) im Zusammenhang mit Kündigungen. Im vorliegenden Fall legte der Arbeitnehmer am 2. Mai 2022 eine AU vor, die bis zum 6. Mai 2022 galt. Am selben Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2022; die Kündigung wurde dem Arbeitnehmer am 3. Mai 2022 zugestellt. Der Arbeitnehmer reichte anschließend zwei Folgebescheinigungen ein, die seine Arbeitsunfähigkeit nahtlos bis zum Ende der Kündigungsfrist am 31. Mai 2022 bestätigten. Auffällig war, dass er unmittelbar danach, am 1. Juni 2022, eine neue Beschäftigung aufnahm.

 

Das BAG urteilte, dass eine solche Konstellation ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Obwohl eine ordnungsgemäß ausgestellte AU grundsätzlich als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit gilt, kann ihr Beweiswert erschüttert werden, wenn konkrete Umstände, wie im vorliegenden Fall, Anlass zu berechtigten Zweifeln geben. In solchen Fällen liegt die Beweislast für das Vorliegen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer.

 

Dieses Urteil unterstreicht, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Kündigung und anschließender Krankschreibung, insbesondere wenn die Krankschreibung exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht und nahtlos in eine neue Beschäftigung übergeht, den Beweiswert der AU-Bescheinigung mindern kann. Arbeitnehmer sollten sich daher bewusst sein, dass in solchen Fällen zusätzliche Nachweise erforderlich sein können, um ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu sichern.

 

Bericht aus meiner anwaltlichen Praxis: Einen ähnlichen Fall hatte ich tatsächlich in der Praxis, so dass man als Arbeitnehmer nicht gut beraten ist, nach der Kündigung mit einer Kranmeldung zu reagieren und die Krankschreibung dann auch noch passgenau auf den letzten Tag der Kündigungsfrist reicht. Dies sollte man spätestens nach diesem Urteil tunlichst vermeiden.